Satzung Kreisverband Karlsruhe-Land e.V.
§ 1
Name und Rechtsnatur
(1) Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Kreisverband Karlsruhe-Land
e.V."
(2) Sitz des Vereines ist Karlsdorf - Neuthard
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Bruchsal eingetragen
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(5) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Freie Wähler Baden-
Württemberg e.V. .
§ 2
Zweck des Vereines
(1) Der Verein fördert die Interessen des Landkreises Karlsruhe und das Wohl
seiner Einwohner, indem er an der kommunalpolitischen Meinungs- und
Willensbildung der Bürger mitwirkt und ihnen ausserhalb der politischen
Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen. Dar-
über hinaus bietet er seinen Mitgliedern die Möglichkeit, die gemeinsamen
politischen Ziele auf der Ebene des Landkreises zu gestalten und sich ü-
ber das kommunalpolitische Geschehen im Landkreis zu informieren. Er
unterstützt seine Mitglieder bei der Aufstellung von Bewerbern zu Kommu-
nalwahlen.
(2) Der Verein erstrebt keine wirtschaftlichen Gewinne. Etwaige Gewinne dür-
fen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
der erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf kei-
ne Person durch Verwaltungsarbeiten, die dem Zwecke des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jeder Orts- oder Gemeindeverband der Freien
Wähler sowie Einzelpersonen im Landkreis Karlsruhe werden, die die Zie-
le des Vereines bejaht und zu unterstützen bereit ist.
(2) Über die schriftlich zu stellenden Aufnahmeanträge entscheidet der Vor-
stand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Bewerber die
Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglie-
der ernennen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient ge-
macht haben.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod bei Einzelpersonen bzw. Auflösung bei Vereinen
(2) Die Austrittserklärung ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich ab-
zugeben.
(3) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn
a) das Mitglied bzw. ein Mitgliedsverein oder dessen Mitglieder vor-
sätzlich und beharrlich den Zielen der Vereinssatzung zuwiderhan-
deln
b) sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder
c) das Mitglied mehr als 6 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtun-
gen im Rückstand ist.
(4) Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereines be-
rechtigt. Der Antrag ist beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen und un-
ter Angaben der Tatsachen und Beifügung von Beweismitteln zu begrün-
den.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, über den
Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes die Mitgliederversammlung. Vor
der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich unter Anga-
be der Gründe mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von einem Monat steht
dem Mitglied das Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederver-
sammlung zu.
(6) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei
Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen. Die Wie-
deraufnahme ist nur möglich, wenn sie der Vorstand einstimmig befürwor-
tet und die Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließt.
§ 5
Spenden und Beiträge
(1) Der Verein kann Spenden im Rahmen der gesetzlichen Regeln entge-
gennehmen (§ 34 g).
(2) Der Verein kann nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver-
sammlung Beiträge erheben. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahres-
beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung fest-
gesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Kalendervierteljah-
res für das ganze Jahr zu leisten. Der Beitrag ist auch dann für das ganze
Kalenderjahr zu entrichten, wenn das Mitglied während des laufenden
Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt während des Kalen-
derjahres ist der Beitrag anteilig für jedes angefangene Quartal bis zum
Ende des Kalenderjahres innerhalb eines Monates nach Eintritt zu bezah-
len.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
als Jahreshauptversammlung zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der vom Vorstand be-
schlossenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt
schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung an die Vorsitzenden der
Mitgliedsverbände bzw. Einzelmitglieder und Kreistagsmitglieder der Frei-
en Wähler. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur zulässig,
wenn sie mindestens drei Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich
beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über ihre Behandlung ent-
scheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungs-
falle vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von je-
weils 2 Jahren. Sie nimmt den Geschäftsbericht sowie auf Grund des Be-
richtes der Kassenprüfer die Jahresabrechnung entgegen und entscheidet
über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt und
auf Antrag geheim, Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt für zwei Jahre zwei Personen aus
dem Kreis der Mitglieder des Vereines zu Kassenprüfern; die Wiederwahl
ist zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Ab-
stimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein
Mitglied dies beantragt. Bei Personalentscheidungen muss auf Antrag ei-
nes Mitgliedes geheim angestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgege-
benen Stimmen erforderlich; wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet
Stichwahl statt, bei der einfache Mehrheit genügt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Schrift-
führer unterzeichnet wird.
(8) Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder sind ausserordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen.
§ 8
Der Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereines werden durch den Vorstand geführt. Dieser
besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier,
e) dem Pressewart (kann in Personalunion mit a) bis c) ausgeführt
werden),
f) einem Vertreter des Kreistages
g) drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder eines seiner ande-
ren Mitglieder so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des
Vereines dies erfordern.
(5) Die gesetzlichen Vertreter des Vereines sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist (§ 26
BGB).
§ 10
Satzungsänderung und Schweigen der Satzung
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 11
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verei-
nes.
(2) Bei der Auflösung des Vereines durch Beschluss der Mitgliederversamm-
lung ist der 1. Vorsitzende Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlich-
keiten verbleibende Vermögen wird an den Landkreis Karlsruhe überwie-
sen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.